Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinspar- verordnung (EnEV 2007), am 1.Oktober 2007, wurde der Energieausweis für Bestandsgebäude ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf sind für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt worden sind, Energieausweise seit dem 1. Juli 2008, und für jüngere Wohngebäude ab dem 1. Januar 2009 verpflichtend auszustellen.
Ausnahme: Wird ein Gebäude bzw. eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft, besteht auch keine gesetzliche Pflicht, einen Energieausweis auszu- stellen.
Durch die Ausstellung des Energieausweises bekommt der Gebäudeeigentümer die Möglichkeit den energetischen Zustand seines Gebäudes darzu- stellen. Mieter oder Käufer können den energetischen Zustand des Gebäudes vor Vertragsabschluss bewerten. |
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Wichtig für Eigentümer von Wohnhäusern mit weniger als 5 Wohneinheiten
Seit dem 01. Oktober 2008 dürfen für Wohngebäude, die noch nicht dem Stand der Wärmeschutzverord- nung 1977 entsprechen und weniger als 5 Wohnein- heiten aufweisen, nur noch Energieausweise auf Basis des Energiebedarfs ausgestellt werden. Hierfür wird die komplette Gebäudesubstanz sowie die tech- nische Gebäudeausrüstung durch einen Energie- berater aufgenommen und daraus der Heizenergie- bedarf des Gebäudes ermittelt.
Energieausweis für Nicht-Wohngebäude
Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverord- nung (EnEV 2007), am 1.Oktober 2007, wird der Energieausweis auf Basis des Energieverbrauchs für Nicht-Wohngebäude ab dem 1. Juli 2009 zur Pflicht.
Für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von Menschen häufig aufgesucht werden, ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Für Gebäude die sowohl zu Wohnzwecken aber auch gewerblich genutzt werden, sind separate Energie- ausweise zu erstellen, soweit eine der beiden vor- genannten Nutzungsarten nicht unerheblich ist.
Muster: Energieausweise Muster Energieausweis bedarfsorientiert (PDF)
Muster Energieausweis verbrauchsoritentiert (PDF) |
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Gültigkeit von Energieausweisen
Sowohl der verbrauchsorientierte Energieausweis wie auch der bedarfsorientierte Energieausweis haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Eine erneute Ausstellung des Ausweises wird aber notwendig, wenn Erweiterungen oder Umbauten am Objekt durchgeführt oder Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Hierzu zählen beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern und die Erneuerung der Dachflächen.

Foto: DENA
Hinweis zu Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer einen Energieausweis nicht vollständig oder rechtzeitig zugänglich macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 15.000,- € geahndet werden.
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